Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 253/02

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen