Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 RA 66/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 7. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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