Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 80/02

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05. Juni 2002 geändert. Der Bescheid vom 17.01.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2000 werden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, die Zeit vom 22. Juni 1973 bis 28. Februar 1982 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu SGB VI zuzuordnen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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