Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 37/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19. Dezember 1995 wird unter folgender Neufassung des Tenors zurückgewiesen: Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 04. März 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 1994 verurteilt, an die Klägerin weitere 134.667,54 DM (= 68.854,17 Euro) zu zahlen. Die Beklagte trägt die der Beigeladenen zu 1) entstandenen außer- gerichtlichen Kosten im zweiten Rechtszug. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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