Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 V 22/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2003 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an dieses Sozialgericht zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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