Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 15/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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