Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 RJ 17/01

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2000 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.1999 verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem am 18.08.1998 eingetretenen Leistungsfall Rente wegen Berufsunfähigkeit nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.


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