Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 19/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 13.02.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in allen Instanzen einschließlich des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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