Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 EG 31/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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