Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 14/03 KR

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.11.2002 dahin geändert, dass der Gegenstandswert auf 214.621,86 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.


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