GKG 2004 § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Gerichtskostengesetz

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

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