Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
GKG 2004 § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Gerichtskostengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.