Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AL 201/03

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.06.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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