Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 145/02

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.07.2002 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Abrechnungsbescheides für das Quartal III/1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2001 verurteilt, die invasiv-kardiologischen Leistungen der Kläger im Quartal III/1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zu vergüten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen zu zwei Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen.


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