Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 165/03

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.11.2003 abgeändert. Der Bescheid vom 12.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2001 wird teilweise in Höhe des Betrages aufgehoben, der sich aus der Minderung des degressionsbedingten Kürzungsbetrages für das Jahr 1996 um 5,406784 % ergibt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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