Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 160/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.08.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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