Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 4 U 18/03

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.03.2003 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28.06.2001 und vom 26.11.2001 verurteilt, der Klägerin Verletztengeld ab 01.05.2000 unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes ausgehend von der Vergütungsgruppe KR1 für Mitarbeiter im Pflegedienst der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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