Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 137/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29. April 2003 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2001 verurteilt, den Eltern der Klägerin 2.449,99 Euro zu erstatten. Die Beklagte hat der Klägerin 9/10 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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