Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 (9) AL 88/03

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.02.2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16.03.2000 in Gestalt des Widerrufsbescheides vom 25.07.2000 sowie die Bescheide vom 10.01.2001 und 30.04.2001 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Zügen. Die Revision wird zugelassen.


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