Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 B 6/05 SO ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zu 2) ab 10. Februar 2005 monatlich laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 208,- Euro bis 31. Mai 2005 vorläufig zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.


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