Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 19 AL 22/05

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 24.01.2005 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin für die Zeit vom 22.07.2004 bis 05.09.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 233,24 Euro wöchentlich zu gewähren. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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