Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 VG 49/00

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.10.2000 geändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.04.1999 verurteilt, 1. Sensible und vegetative Ausfalls- sowie Reizerscheinungen an der Vorderseite des rechten Oberschenkels, am kniegelenknahen Drittel der Vorderseite des rechten Unterschenkels und leichte Minderung der Muskelmasse des rechten Oberschenkels, 2. leichtgradige depressive Störung als Reaktion auf erhebliche soziale Belastungsfaktoren bei gesteigert empfindsamer und sehr nachhaltiger Persönlichkeit, 3. Zustand nach Schussverletzung im Unterbauch mit operativ versorgter Darm- und venöser Gefäßperforation, Nerventeilschädigung mit sensiblen und motorischen Ausfallserscheinungen als Schädigungsfolge der Tat vom 02.03.1997 anzuerkennen und dem Kläger Versorgungsrente nach einer MdE um 40 v.H. für die Zeit vom 09.04.1998 bis 30.09.1998 zu zahlen. Der Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der ihm in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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