Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 2 KN 12/05 KR

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.06.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des zweiten Rechtszuges zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.


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