Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 20/06 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.02.2006 geändert. Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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