Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 75/06 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.08.2006 geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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