Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 79/06 KR ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.10.2006 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.07.2006 wird in Höhe eines Teilbetrages von 803,03 Euro, absetzbar von der ursprünglichen Forderung in Höhe von 7.861,49 Euro, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich des verbleibenden Restbetrages von 7058,46 Euro zurückgewiesen. Insofern bleibt die Antragsgegnerin zur vorläufigen Einziehung und Vollstreckung dieses Betrages berechtigt. Der Widerspruch des Antragstellers hat insoweit keine aufschiebende Wirkung. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.


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