Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 185/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 17.08.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2003 verurteilt, dem Kläger am 01.12.2002 eine ungekürzte Rente wegen voller Erwerbsminderung für 17,1217 Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor 1 zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Die Revision wird zugelassen.


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