Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 24/07 SO ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2007 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2007 zurückgewiesen. Kosten werden in beiden Rechtszügen nicht erstattet.


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