Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 51/07 SO ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.04.2007 wird zurückgewiesen. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2006 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.


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