Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 B 103/07 AS ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.04.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen Kosten außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.


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