Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 18/06

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.08.2006 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2005, der Bescheide vom 22.06. und 22.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2007 und des Bescheides vom 22.03.2006 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 345,00 Euro zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


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