Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 RJ 5/04

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 09.05.2003 verurteilt, die Zeit vom 01.01.1947 bis 31.12.1949 bei der Berechnung der Altersrente des Klägers als Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Ziffer 4b SGB VI zu berücksichtigen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.


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