Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 78/08 AS ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.


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