Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 78/08 AS ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.