Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 78/08 AS ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Antragsstellers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 03.04.2008), ist unzulässig.
3Mit der Beschwerde wendet sich der Antragssteller gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss vom 06.03.2008. Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, die wie im vorliegenden Fall als Nebenentscheidung in einem Beschlussverfahren ergeht, ist in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen und damit unzulässig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2007, L 19 B 7/07 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007, L 10 B 545/07 AS ER).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
5Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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