Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 69/08 AS ER

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.02.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Dauer von 6 Monaten, beginnend mit Februar 2008 und längstens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zum Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 21.09.2007, monatliche 54,00 EUR als Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt ¾ der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, N, beigeordnet.


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