Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 11 KA 17/08

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen zu 8) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Die Klage des Klägers zu 2) wird als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden hat. Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Kläger zu 2), der Beklagte und der Beigeladene zu 8) zu je einem Drittel, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beigeladene zu 8) und der Kläger zu 2) je zur Hälfte. Die Revision wird für den Kläger zu 2) zugelassen.


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