Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 KR 48/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Januar 2008 geändert und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 19.04.2005 und 09.06.2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2005, verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2004 weitere Zuzahlungen in Höhe von 130,- Euro (für den Rettungstransport vom 02.09.2003 und für den Krankenhausaufenthalt vom 03. bis 16.09.2003) zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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