Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 B 19/08 KN P

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 08.05.2008 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.04.2008 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C für die erste Instanz bewilligt. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren in der 2. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C gewährt.


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