Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
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RVG § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Referenzen
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