Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 16 B 40/06 KR
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12. Mai 2006 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 40.000,- EUR festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Die Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 25 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 gültigen Fassung (GKG n.F.) zulässig.
3Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Wie im Termin zur Erörterung der Streitsache vom 09.10.2008 vor dem erkennenden Senat näher ausgeführt, war die vom Sozialgericht (SG) an sich zutreffend nach § 13 Abs 1 Satz 1 GKG a.F. der Wertbestimmung zugrunde gelegte Gewinnerwartung der Klägerin nach unten zu korrigieren. Nach den in diesem Termin gewonnenen Erkenntnissen stand weder fest, ob für das hier allein streitige Gerät "Dermapulse" zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung überhaupt im ambulanten Bereich ein konkreter Markt bestand, noch ob es überhaupt noch produziert wurde. Es erscheint - jedenfalls derzeit - danach sachgerecht und angemessen, die Gewinnerwartung ausgehend von dem nunmehr behaupteten Lagerbestand der Klägerin unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufspreises von 1.000,- EUR brutto bei einem Gewinnanteil von 20 bis 30 % zu schätzen.
4So spiegelt der mit Beschluss des Senats vom 08.12.2006 bereits festgesetzte vorläufige Streitwert von 40.000,- EUR für das Berufungsverfahren die Gewinnerwartungen der Klägerin und damit den festzusetzenden Streitwert auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend wider - jedenfalls nach den derzeitigen Erkenntnissen -. Ein Streitwert von nur 20.000,- EUR wird dem Begehren allerdings nicht gerecht. Dementsprechend ist die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.
5Gemäß § 68 Abs. 3 GKG n.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F. ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (Hartmann, Kostengesetze, 3. Aufl. 2008, § 68 GKG n.F. Rdnr. 21). Die erstinstanzliche Entscheidung ist ebenfalls gebührenfrei (vgl. dazu §§ 1, 25 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.; siehe dazu auch Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., 2004, § 25 GKG a.F., Rdnr 31).
6Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar (§ 177 SGG, § 68 Abs. 2 Satz 6 GKG, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GKG 2004 § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 2x
- GKG 2004 § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen 3x
- GKG 2004 § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 3x
- GKG 2004 § 1 Geltungsbereich 1x
- §§ 1, 25 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.; siehe dazu auch Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., 2004, § 25 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 177 1x