Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 13 B 4/08 R

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 2.1.2008 geändert. Die den Klägerbevollmächtigten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 574,02 Euro festgesetzt.


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