Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 B 34/08 AL

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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