Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 6 SB 110/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.05.2008 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 und des Bescheides vom 07.07.2008 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab November 2008 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zur Hälfte. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.


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