Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 B 337/09 AS ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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