Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 16 (5) KR 211/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28. Oktober 2008 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten in bei-den Instanzen einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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