Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 (20) SO 37/09

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.05.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen