Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 20 AS 324/10 B

Tenor

Die (Untätigkeits-) Beschwerde des Klägers vom 02.03.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird abgelehnt.


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