Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SF 326/12 ER und L 6 AS 1897/12 B ER

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.2012 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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