Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 688/10 B

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 9.7.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


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