Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 688/10 B

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 9.7.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen