Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 234/10

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.12.2009 geändert. Die Bescheide vom 21.05.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.06.2008, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte hat bereits mit der sich auf das Jahr 2007 beziehenden Betriebskostenabrechnung im Zusammenhang stehende einbehaltene Überzahlungen zu erstatten. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.


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