Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1600/11 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.08.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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