Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 SF 182/11 AB

Tenor

Das Gesuch des Antragstellers auf Ablehnung von Richterin am Landessozialgericht G und Richterin am Landessozialgericht Q wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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